Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma NEIDLEIN-SPANNZEUGE GmbH

§ 1
Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt, wobei eine solche Zustimmung jedenfalls nur für den betroffenen Einzelfall gilt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten sofern nichts anderes vereinbart wurde als Rahmenvereinbarung ferner in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung bei allen Folgeaufträgen mit dem Kunden und zwar selbst dann, wenn auf diese Bedingungen nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.
  4. Die Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).
  5. Die Bedingungen sind im Internet unter [www.neidlein.de/de/rechtliches/agb.html] jederzeit frei abrufbar und können vom Kunden in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden.
  6. Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten erteilen wir in unserer Datenschutzerklärung [www.neidlein.de/de/rechtliches/datenschutz.html] für Kunden.

§ 2
Angebot, Vertragsabschluss, Mindestbestellwert, Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
  2. Wir sind berechtigt, dieses Angebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden. Wir behalten uns vor den Kunden innerhalb dieser Frist darüber zu unterrichten, dass wir seine Bestellung ablehnen. Durch Annahme oder Übersendung der Ware kommt der Vertrag zustande.
  3. Der Mindestbestellwert beträgt 50 € netto.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3
Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich der Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen netto (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  4. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 6 (3) dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unberührt.

§ 4
Lieferzeit, Annahmeverzug des Kunden, Teillieferung und Lieferverzug

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere die Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben durch den Kunden. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme-, oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  6. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  7. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
  8. Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 5
Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
  2. Sofern der Kunde es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt, die hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6
Mängelhaftung

  1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit der Kunde nachweist, dass der Mangel der Kaufsache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Etwa im Rahmen solcher Nacherfüllung ersetzte Teile werden unser Eigentum. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. In diesem Fall kann der Kunde die gesetzlichen Rechtsbehelfe geltend machen.
  3. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
  4. Der Kunde hat uns nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel beim Kunden oder direkt an der Einsatzstelle der Liefergegenstände festzustellen. Für eigenmächtige, ohne unsere Zustimmung an dem beanstandeten Liefergegenstand durchgeführte Reparaturen, Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistungsansprüche.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen, sowie Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche, letztere jedoch nur im Rahmen von § 8 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
  6. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns hierdurch entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen, wenn der Kunde dies zumindest leicht fahrlässig zu vertreten hat.

§ 7
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

  1. (1) Die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und des § 445b Abs. 1 BGB beträgt für sämtliche Mängelansprüche 12 Monate ab Ablieferung oder – wenn eine Abnahme vereinbart wurde - ab Abnahme der Ware, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  2. Abweichend von den in § 7 (1) dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelten Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen:
    • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen von uns zu vertretenden Mangel verursacht werden,
    • wenn der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruht,
    • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
    • bei Garantien (§§ 444 BGB), und
    • wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette gem. § 445a BGB ein Verbrauchervertrag (gem. § 474 BGB) ist.
  3. Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kundes ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8
Schadensersatz und Rücktritt

  1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.
  2. Abweichend von § 8 (1) dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen haften wir jedoch – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur – und dies gilt auch dann, wenn wir leitende Angestellte oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben – wenn:
    • uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt;
    • wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben;
    • wir vorsätzlich oder fahrlässig Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper verursacht haben, sowie wenn
    • wir gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen, d.h.
      • (aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder
      • (bb) bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten").
  3. Im Fall des § 8 (2) (d) dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
  4. Der Haftungsausschluss gilt schließlich nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit übernommen wurde, soweit diese Ansprüche nicht ausgeschlossen und/oder beschränkt werden können. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen ebenfalls nicht verbunden.
  5. Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Kunden im Falle von Mängeln kann der Kunde bei Unmöglichkeit der Leistung oder bei Verzug nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Der Kunde kann weder vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten noch im Falle einer nur unerheblichen Pflichtverletzung durch uns. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Kunde für die Umstände, die zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Kunden eintritt.

§ 9
Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich gesetzlicher MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich gesetzlicher MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung./li>
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich gesetzlicher MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das nach § 9 entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden soweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugeben Sicherheiten obliegt uns.

§ 10
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Schriftform

  1. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UNKR (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) ist von der Anwendung ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Im Einzelfall vom Kunden mit uns ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Kunden – unsere Bestätigung der Änderung gegenüber dem Kunden maßgeblich. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestsellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

Stand August 2021

Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma NEIDLEIN-SPANNZEUGE GmbH

§ 1
Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2
Angebot - Angebotsunterlagen

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (5).

§ 3
Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend der Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4
Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
    Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

§ 5
Gefahrenübergang - Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 6
Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingende Bestimmung der §§ 445b, 478 Abs. 2 BGB eingreift.
  5. Die übrigen zwingenden Bestimmungen des Lieferregresses bleiben unberührt.

§ 7
Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB uns zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  3. Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
  4. Die Fixierung der angemessenen Deckungssummen ist produkt- und branchenspezifisch; unter Berücksichtigung der damit vorgegebenen Schadensadäquanz sollten die Einzelheiten jeweils geprüft werden.

§ 8
Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
  3. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  4. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  5. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.

§ 9
Eigentumsvorbehalt - Beistellung Werkzeuge - Geheimhaltung

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig, in Höhe des Wertes der beigestellten Sache Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  4. Soweit die aus gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt aber, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinn von Satz 1 bekannt war.

§ 10
Gerichtsstand - Erfüllungsort

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand Oktober 2018

Neidlein under construction